Barrierefreiheit - ein Begriff aus allen Bereichen
Barrieren gibt es überall - in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens. Barrieren hindern Menschen mit den verschiedensten körperlichen Einschränkungen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Den Begriff Barrierefreiheit kennt man bereits aus dem Baubereich. Eine Treppe zur Toilette ist in vielen Restaurants für Rollstuhlfahrer noch immer ein unüberwindbares Hindernis. An und in öffentlichen Einrichtungen und Gebäuden muss Blinden und körperlich Behinderten trotzdem uneingeschränkter Zugang ermöglicht werden. Und mehr noch: dies muss bereits bei der Planung neuer Gebäude berücksichtigt werden.
Auch aus dem Bereich Öffentlicher Personen-Nahverkehr, namentlich aus Bussen und Bahnen, kennt man diesen Begriff. Hier erleichtern meist automatische Rampen den Rollstuhlfahrern das Betreten des Verkehrsmittels.
Informationstechnologie und Barrierefreiheit
In der Informationstechnologie betrifft das Thema Barrierefreiheit weniger Rollstuhlfahrer. Informationstechnologie umfasst das komplette Internet mit all seinen technischen Möglichkeiten, aber auch Softwareprodukte, Mobilfunk, Fernsehen und so weiter. Diese Informationstechnologie, ein Großteil der virtuellen Welt, bleibt den Menschen verborgen, die in ihren visuellen Möglichkeiten und der Feinmotorik eingeschränkt sind.
Um eben behinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und Benachteiligungen auszuschließen, wurden gesetzliche Rahmenbedingungen in Deutschland geschaffen - basierend auf dem Grundgesetz Artikel 3: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
In Gesetzen und Verordnungen wurde denn auch der Begriff "Barrierefreiheit" definiert:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (§ 4 BGG)
Die speziellen Anforderungen an die Informationstechnologie werden in gesonderten Verordnungen geregelt. Lesen Sie mehr darüber, wie die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung das Internet einbezieht.