Barrierefreiheit durch das BGG
Kernstück des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behinderten-Gleichstellungsgesetz, BGG) ist die Herstellung der "Barrierefreiheit". Erstmals wird neben der Beseitigung oder Vermeidung von Barrieren, etwa in Gebäuden oder Verkehr, die Barrierefreiheit von Informationstechnik festgeschrieben.
(Quelle: E-Government-Handbuch, Barrierefreies E-Government, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI))
Universelles Design statt Sonderlösung
Die BITV, die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung, trat am 24. Juli 2002 in Kraft. Diese Verordnung regelt den Zeitrahmen für die Schaffung barrierefreier E-Government- und Internet-Angebote, grafischer Programmoberflächen und Intranet-Angebote, wenn diese öffentlich zugänglich sind. Auf Basis der bereits im Mai 99 verabschiedeten Fassung 1.0 der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 1.0) des "World Wide Web Consortiums" (W3C) hat der Gesetzgeber damit eine dem deutschen Recht entsprechende Abfassung erlassen.
Die in der Anlage zur Verordnung aufgestellten Bedingungen und Anforderung sind unterteilt in zwei Prioritätsstufen. Dabei entspricht Priorität I der Konformität zu WCAG Level AA, Priorität II umfasst zusätzlich die Richtlinien der WCAG Level AAA.
Eine Internet-Seite gilt als barrierefrei nach der BITV, wenn sie den Anforderungen und Bedingungen entsprechend der Priorität I genügt. Zentrale Eingangs- und Navigationsseiten müssen zusätzlich die Anforderungen und Bedingungen der Priorität II erfüllen.
(Quelle: E-Government-Handbuch, Barrierefreies E-Government, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI))
Barrierefreiheit: Vier Grundprinzipien
Die BITV enthält 14 Anforderungen, die wiederum in Bedingungen unterteilt sind. Diese Anforderungen lassen sich in die vier Grundprinzipien
- Verständlichkeit,
- Bedienbarkeit,
- technische Robustheit sowie
- Wahrnehmbarkeit
unterteilen.
Lesen Sie im nächsten Abschnitt, was einen Internetauftritt im einzelnen barrierefrei macht.